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   BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R   

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BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R (https://dejure.org/1998,2398)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R (https://dejure.org/1998,2398)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1998 - B 12 KR 45/96 R (https://dejure.org/1998,2398)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Mutterschaftsgeldd - Erziehungsurlaub - Erziehungsgeld - Beitragsbemessung - Entgeltersatzcharakter

  • Judicialis

    SGB V § 224 Abs 1 Satz 1; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erziehungsgeld für Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschreiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 521
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92

    Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    a) Das BSG hat die anteilige Zurechnung des Ehegatteneinkommens unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl zum früheren Recht: GrS in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 mwN und Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 8/94, Die Beiträge 1996, 435; zum Recht des SGB V: BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26 und Beschluß vom 26. März 1996 - 12 BK 45/95; die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Entscheidungen vom 26. März 1996 gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen).

    Der Senat hat zum früheren und geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Erzg nicht allgemein entfällt (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3- 2500 § 224 Nrn 3 und 4; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; vgl auch BSGE 74, 282, 283 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 3).

    Er hatte allerdings vorwiegend über Sachverhalte zu befinden, bei denen die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das hinzutretende Erzg "weder beeinflußt noch ersetzt wurde" (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 224 Nrn 3, 4).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei den verschiedenen Mitgliedergruppen (freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte) grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BSGE 71, 244, 247 f = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S 6 f).

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 24/91

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Der Senat hat zum früheren und geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Erzg nicht allgemein entfällt (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3- 2500 § 224 Nrn 3 und 4; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; vgl auch BSGE 74, 282, 283 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 3).

    Er hatte allerdings vorwiegend über Sachverhalte zu befinden, bei denen die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das hinzutretende Erzg "weder beeinflußt noch ersetzt wurde" (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 224 Nrn 3, 4).

    Die Beitragsfreiheit ist jedoch auch dann auf das Erzg zu beschränken, wenn dieses an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, also jedenfalls in weiterem Sinne "Entgeltersatzcharakter" hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1 S 5), aber noch andere, ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind.

    § 383 Satz 2 RVO benannte Einnahmen und Bezüge, die selbst dann beitragspflichtig waren, wenn das Erzg zumindest in einem weiteren Sinne Entgeltersatzcharakter hatte (vgl BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1 S 4 f).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Wird das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst oder besteht es bei Erziehungsurlaub ohne Entgeltzahlung fort oder wird die Beschäftigung auf einen für den Anspruch auf Erzg unschädlichen zeitlichen Umfang verringert (vgl § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 BErzGG), besteht für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer wie die Klägerin der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr (vgl BSGE 72, 292, 296 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 6).

    Aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Entgelt über der JAE-Grenze entsteht kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbesteht, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfällt (BSG SozR 3-2200 § 205 Nr. 3 S 11; BSGE 72, 292, 297 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 7).

    Das hat einerseits, wie der Senat bereits entschieden hat, zur Folge, daß freiwillig Versicherte wie die Klägerin bei einer Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs und des Bezuges von Erzg familienversichert sein können, weil der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht mehr entgegensteht (vgl § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V; BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; zum früheren Recht BSG SozR 3-2200 § 205 Nr. 3).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89

    Beitragshöhe nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Die vom LSG festgestellte und von der Klägerin nicht gerügte Annahme der Beklagten, mangels Angaben zur Höhe der Einkünfte des Ehemannes sei davon auszugehen, daß das Familieneinkommen abzüglich des Betrages für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder höher sei als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 S 3 f, 7).

    a) Das BSG hat die anteilige Zurechnung des Ehegatteneinkommens unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl zum früheren Recht: GrS in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 mwN und Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 8/94, Die Beiträge 1996, 435; zum Recht des SGB V: BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26 und Beschluß vom 26. März 1996 - 12 BK 45/95; die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Entscheidungen vom 26. März 1996 gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen).

    Die Rechtsprechung hat es nach früherem Recht jedenfalls bei Ersatzkassen auch für zulässig gehalten, das Bruttoeinkommen des nicht versicherten Ehegatten selbst dann mit heranzuziehen, wenn das Mitglied eigene Einkünfte hatte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92

    Krankenversicherung - Ehegatte - Beitragsbemessung

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    a) Das BSG hat die anteilige Zurechnung des Ehegatteneinkommens unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl zum früheren Recht: GrS in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 mwN und Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 8/94, Die Beiträge 1996, 435; zum Recht des SGB V: BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26 und Beschluß vom 26. März 1996 - 12 BK 45/95; die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Entscheidungen vom 26. März 1996 gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen).

    Der Senat hat zum früheren und geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Erzg nicht allgemein entfällt (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3- 2500 § 224 Nrn 3 und 4; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; vgl auch BSGE 74, 282, 283 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 3).

    Der Senat hat dementsprechend bei einer freiwillig versicherten Beamtin, deren Beiträge bisher auf ihren eigenen Einnahmen beruhten, die anteilige Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsbemessung während des Erziehungsurlaubs gebilligt (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15).

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94

    Krankenversicherung - Studentin - Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Der Senat hat zum früheren und geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Erzg nicht allgemein entfällt (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3- 2500 § 224 Nrn 3 und 4; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; vgl auch BSGE 74, 282, 283 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 3).

    Für die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch den Bezug von Erzg erhaltene Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger hat der Senat zwar die Beitragspflicht "versicherungspflichtbezogener" Einnahmen nach Wegfall des Versicherungspflichttatbestandes verneint; eine krankenversicherungspflichtige Studentin, deren Mitgliedschaft nach der Exmatrikulation wegen des Bezuges von Erziehungsgeld erhalten bleibt, ist daher zur Entrichtung des Studentenbeitrages nicht verpflichtet (BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2).

    Demgegenüber ist die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhaltene Mitgliedschaft bisher versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wegen Wegfalls des Versicherungspflichttatbestandes der entgeltlichen Beschäftigung und damit des Arbeitsentgelts hinsichtlich "versicherungspflichtbezogener" Einnahmen beitragsfrei (vgl BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 4).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92

    Beitragszuschuss - Privat versicherter Angestellter - Erziehungsurlaub der

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Daher kann einem privat krankenversicherten Ehemann ein Anspruch auf Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung seiner Ehefrau nach § 257 Abs. 2 SGB V zustehen, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei war und während der Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges und des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbesteht (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1).

    Für die Rechtmäßigkeit spricht, daß das Mutterschaftsgeld und der Zuschuß hierzu die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Mitgliedern wie der Klägerin bestimmen und beide Bezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen (vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 5/95

    Krankenversicherung - Ehegatteneinkommen - Geringfügige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    a) Das BSG hat die anteilige Zurechnung des Ehegatteneinkommens unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl zum früheren Recht: GrS in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1 mwN und Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 8/94, Die Beiträge 1996, 435; zum Recht des SGB V: BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26 und Beschluß vom 26. März 1996 - 12 BK 45/95; die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die gegen die Entscheidungen vom 26. März 1996 gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen).

    Hieran hat der Senat unter Geltung des § 240 SGB V, der die Grundsätze der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung für alle Krankenkassen regelt, festgehalten (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26 S 96).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91

    Verdienst - Jahresarbeitsverdienstgrenze - Erziehungsurlaub - Familienhilfe -

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Entgelt über der JAE-Grenze entsteht kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbesteht, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfällt (BSG SozR 3-2200 § 205 Nr. 3 S 11; BSGE 72, 292, 297 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 7).

    Das hat einerseits, wie der Senat bereits entschieden hat, zur Folge, daß freiwillig Versicherte wie die Klägerin bei einer Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs und des Bezuges von Erzg familienversichert sein können, weil der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht mehr entgegensteht (vgl § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V; BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; zum früheren Recht BSG SozR 3-2200 § 205 Nr. 3).

  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 36/96

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner (KVdR);

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R
    Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Der Senat hat aus der beitragsmäßigen Gleichstellung der wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig versicherten mit den versicherungspflichtigen Beschäftigten während des Erwerbslebens den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rentenalter abgeleitet und die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) bei Personen wie der Klägerin für verfassungswidrig gehalten (vgl Beschlüsse des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom 26. Juni 1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94, 12 RK 7/95 und 12 RK 36/95 - und vom 17. Juli 1997 - 12 RK 36/96).
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 69/94

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner;

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 78/94

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner und

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 7/95

    Zugang zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner und

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 41/94

    Vereinbarkeit des Ausschlusses von versicherungsfreien Rentnern von der

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 36/95
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 18/91

    Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RK 61/96

    Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 44/92

    Erziehungsgeld - Mindestbetrag - Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 8/94
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 12/91

    Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung während des Bezugs

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von

    Der Senat ist schon in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorschrift, die alle Mitglieder der GKV erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs. 2 S 5 SGB V nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 6) .

    Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Elterngeld ist schließlich unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 6) .

    Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 S 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 26 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 7) .

    Auch dies hat der Senat bereits entschieden (vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 28 f, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 8 ).

    (2) Dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgrund des Elterngeldbezugs aufrechterhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen, hat der Senat schon entschieden (vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 29 mwN; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 9) .

    Jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Versicherte wie die Klägerin während des Bezugs von Elterngeld beitragsrechtlich anders zu behandeln als alle anderen freiwillig Versicherten (vgl bereits zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe ergibt, der die Klägerin zugehört (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr. 1 RdNr 11) .

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 P 6/03 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld -

    Das SG habe die Rechtslage insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. März 1998 (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7) zutreffend dargestellt.

    Das BSG ist bisher stets davon ausgegangen, dass die Vorschrift, die alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V aF nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    § 224 Abs. 1 SGB V begründet indes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 26 f).

    Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 28 f).

    Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezugs aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 29 mwN).

    Für die Beitragsbemessung während des Bezugs von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30).

    Ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe, der die Klägerin zugehört, ergibt sich ebenso wenig aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30 f).

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld -

    Das Bundessozialgericht (BSG) ist bisher stets davon ausgegangen, dass die Vorschrift, die alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V aF nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    § 224 Abs. 1 SGB V begründet indes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 26 f).

    Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 28 f).

    Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezuges aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 29 mwN).

    Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30).

    Ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe, der die Klägerin zugehört, ergibt sich ebenso wenig aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 30 f).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2007 - L 9 KR 45/03

    Beitragspflicht freiwillig Versicherter Mitglieder der Krankenversicherung bei

    Diese Vorschrift erfasst alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und ist daher auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).

    18 "§ 224 Abs. 1 SGB V begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl. die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25).

    Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).

    Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 26 f).

    Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 14 f), später ausdrücklich bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 28 f).

    Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezugs aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 29 m.w.N.).

  • LSG Berlin, 27.10.2004 - L 15 KR 48/02

    Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezugs von

    Damit begründet § 224 Abs. 1 SGB V nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl. die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).

    Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des 12. Senats des BSG, SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).

    Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 26 f).

    Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG, SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 30).

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 13/98 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Beamtin - Anspruch auf

    Die Krankenkassen können von ihnen zur Aufrechterhaltung der freiwilligen Versicherung die ständige Beitragsentrichtung wie eine private Krankenversicherung verlangen (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7).
  • SG Frankfurt/Main, 08.11.2006 - S 18 KR 959/05

    Krankenversicherung - Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Inanspruchnahme von

    Das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten sei während dieser Zeit bei dem freiwillig versicherten Mitglied zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 12 KR 45/96 R).

    Der Entscheidung des BSG vom 26.03.1998 (B 12 KR 45/96 R) lag ein Fall zugrunde, in dem die dortige Klägerin als freiwillig Versicherte Mutterschaftsgeld bezog, dann Erziehungsurlaub nahm und Erziehungsgeld bezog.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.01.2003 - L 4 P 3077/02
    Mit Schreiben vom 06. September 2001 erläuterten die Beklagten der Klägerin die Rechtslage: sie verwiesen auf das Urteil des BSG vom 26. März 1998 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 7.

    Bei freiwillig Versicherten durfte vielmehr der Gesetzgeber insoweit typisierend davon ausgehen, dass nicht allein das Erzg die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt, zumal es an sich als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass das Mitglied in der Lage ist, allein aus dem Erzg seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. dazu BSG SozR 3 - 2500 § 224 Nr. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2002 - L 4 KR 26/00

    Gleichstellung einer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeldgrenze

    Insbesondere kann die Beklagte ihre gegenteilige Ansicht nicht auf die Urteile vom 24. November 1992 -- 12 KR 8/92 -- und vom 26. März 1998 -- B 12 KR 45/96 R -- (in SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 und § 224 Nr. 7) stützen.
  • SG Freiburg, 21.04.2021 - S 10 KR 3746/19
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 26. März 1998 (B 12 KR 45/96 R) sei insoweit überholt bzw. verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Schutz der Familie.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2003 - L 16 KR 287/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 23.06.2010 - B 12 KR 83/09 B
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2003 - L 4 KR 608/02

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld; Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beim Beginn

  • BSG, 04.12.2012 - B 12 KR 51/12 B
  • LSG Hamburg, 15.11.2002 - L 1 B 98/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2011 - L 1 KR 411/10
  • BSG, 23.01.2007 - B 12 KR 80/06 B
  • SG Dortmund, 17.12.2002 - S 8 KR 349/00
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